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Kategorie: Geistiges Eigentum & Wettbewerb
| 13:45 Uhr

Kurzbeitrag Wettbewerbsrecht: Wann ist vergleichende Werbung zulässig?


Vergleichende Werbung war nach altem Recht (bis zum Jahr 2000) nahezu komplett verboten. Eine Liberalisierung erfolgte im Jahr 2000 aufgrund der Umsetzung europäischer Vorgaben.

Allerdings gilt noch immer, dass vergleichende Werbung auch heute nur unter sehr engen Voraussetzungen für zulässig erachtet wird. Dies zeigt sich in der Praxis daran, dass Unternehmen sich nur relativ selten für eine vergleichende Werbung entscheiden.

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss sich die vergleichende Werbung objektiv auf

„eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der Waren oder Dienstleistungen beziehen.“

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Anderenfalls ist die Werbung per se unlauter und damit unzulässig.

Die einzelnen Merkmale werden knapp wie folgt definiert:

Wesentlichkeit: Dieses Merkmal soll Vergleiche mit völlig unwichtigen und bedeutungslosen Merkmalen ausschließen.

Relevanz: Das Merkmal muss geeignet sein, den Kaufentschluss des Kunden zu beeinflussen.

Nachprüfbarkeit: Der Vergleich darf sich nur auf Eigenschaften beziehen, die sachlich auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Der Vergleich muss eine Tatsachenbehauptung beinhalten, Werturteile („A ist schöner als B“) sind nicht zulässig.

Typizität: Die Merkmale, die miteinander verglichen werden, müssen für das beworbene Produkt repräsentativ sein.

Weiterhin gilt, dass eine vergleichende Werbung nicht die Waren, Dienstleistungen oder Tätigkeiten eines Mitbewerbers herabsetzen oder verunglimpfen darf. Die Rechtsprechung legt insofern sehr strenge Maßstäbe an, da stets danach gefragt wird, ob die Nennung des Mitbewerbers bzw. dessen Produkt notwendig ist. Davon wird in der Regel nicht auszugehen sein, wenn es nur darum geht, das Produkt des Konkurrenten „schlechtzumachen“.

Unser Team von MWW Rechtsanwälte berät Sie umfassend zum Thema Wettbewerbsrecht und zur vergleichenden Werbung. Setzen Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung (Ansprechpartner Dr. Psczolla)!