LG Bochum: Verwendung des ®-Zeichens kann Wettbewerbsvertoß sein
Eigenes Verfahren (Wettbewerbsrecht)
von RA Dr. Jan-Peter Psczolla
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Das Landgericht Bochum hat kürzlich mit Urteil v. 13.01.2015, Az.: I-12 O 217/14, in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren bestätigt, dass die Verwendung eines ®-Zeichens in Verbindung mit einer Produktbezeichnung unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gem. § 5 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Verwender tatsächlich über keine entsprechende eingetragene Marke verfügt.
Dem Rechtsstreit lag eine Auseinandersetzung zwischen Anbietern von "Ohrkerzen" zugrunde. Die Beklagte bot Ohrkerzen mit dem Aufdruck "Indian®" an, obwohl eine Marke "Indian" tatsächlich nicht eingetragen war. Der Kläger nahm die Beklagte daraufhin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch. Zu Recht, wie das Landgericht Bochum entschied. Zur Begründung führt das Landgericht aus:
„Die Verfügungsbeklagten täuschen bei ihrer Lieferung über das Vorhandensein einer eingetragenen Marke. Eine solche Marke genießt im Verkehr eine besondere Wertschätzung. Die somit erfolgte Irreführung der Verbraucher hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz. Denn es besteht die Gefahr, dass die Verbraucher gerade im Hinblick auf die angebliche Markeneintragung Nachbestellungen vornehmen oder die Kerzen weiter empfehlen“
Das Landgericht Bochum befindet sich mit der Entscheidung auf einer Linie mit dem BGH. Dieser hatte bereits im Jahr 2009 entschieden, dass der Verkehr bei der Verwendung des ®-Zeichens erwartet, dass die so gekennzeichnete Produktbezeichnung für den Verwender als Marke eingetragen ist oder dass ihm der Markeninhaber eine Lizenz erteilt hat (BGH, Urt. v. 26.02.2009, Az.: I ZR 219/06 - Thermoroll).
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